Auf die kleine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ im Bundestag “ Welche Vergünstigungen werden den Leistenden des freiwilligen Wehrdienstes gewährt?“ antwortete die Bundesregierung wie folgt:
„Für den FWD (Feiwilliger Wehrdienst, Anm. d. Red) nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes gelten hinsichtlich Ausbildung und Beschäftigung die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes im gleichen Umfang wie bisher für die Grundwehrdienst Leistenden. Eine Verhinderung von Nachteilen bei der Unterbrechung eines Studiums für einen FWD ist Ländersache und wäre in den entsprechenden Hochschulgesetzen zu regeln. Die bisherige Berücksichtigung der Wartezeitenregelungen für Studiengänge für Grundwehrdienst Leistende ist durch die Stiftung für Hochschulzulassung auch auf die FWDL übertragen worden. Die fachlich zuständigen Ministerien der 16 Bundesländer sind gebeten worden, den FWD bei der Zulassung durch die einzelnen Hochschulen ebenfalls zu berücksichtigen. FWDL haben die Möglichkeit, an den vom Berufsförderungsdienst (BFD) angebotenen dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (interne Maßnahmen) teilzunehmen, wie sie auch den Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) zur Verfügung stehen. Dies können z. B. Schweißer- und Sprachkurse, Berufsorientierungs- und Bewerbertrainingsseminare sowie auch Lehrgänge zum Erwerb des Gabelstaplerführerscheins und des Europäischen Computerführerscheines (ECDL) sein. Findet eine Soldatin oder ein Soldat im Angebot des BFD keine für das jeweilige Bildungsziel passende Maßnahme, kann auch die Teilnahme an Bildungsangeboten externer Bildungsträger (wie z. B. Bildungseinrichtungen der Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern) gefördert werden. Beabsichtigt eine Soldatin oder ein Soldat zu studieren, kann auch die (anteilige) Förderung der hierfür erforderlichen schulischen Abschlüsse in Betracht kommen. Zu sonstigen Geld- und Sachbezügen wird in der Antwort zu Frage 26 ausgeführt.“
Quelle: Bundestagsdrucksache 17/9247