Unterhalt
Kinder haben dem Gründen nach einen Unterhaltsanspruch, der sich gegen ihre Eltern richtet. Dieser Kindesunterhalt bei minderjährigen Kindern ist anders ausgestaltet als bei Volljährigen. Der Anspruch auf Unterhalt besteht grundsätzlich bis zum Abschluss der Ausbildung, also während der Schulzeit und der anschließenden Berufsausbildung bzw. dem Studium.
Unterhaltsanspruch während des BFD (und FSJ)?
Besteht der Unterhaltsanspruch auch während der Zeit, in der ein BFD abgeleistet wird? Wie beurteilt das Familienrecht diesen Fall?
Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern ist das Fehlen einer eigenen Lebensstellung. Wer zur Schule geht oder eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, hat diese noch nicht. Anders ist es, wenn ein Zivildienst, ein Wehrdienst oder ein Freiwilligendienst abgeleistet wird. Denn hier hat das Kind schon vor Abschluss seiner Ausbildung eine eigene, von den Eltern nicht abgeleitete Lebensstellung erreicht. Wird ein BFD oder ein FSJ gemacht, so hat das Kind damit eine originäre Lebensstellung eingenommen.
Dennoch bedeutet die Ableistung des BFD nicht automatisch, dass kein Unterhaltsanspruch mehr besteht. Viele BFD-Einsatzstellen stellen dem Freiwilligen keine dienstliche Unterkunft zur Verfügung. Das war auch schon bei einigen Zivildienststellen so. Dort ist die Rechtsprechung zu einem Teil davon ausgegangen, dass die Eltern dann den Wohnbedarf abdecken müssen. Andere Gerichte haben hinsichtlich des FSJ unterschieden: Wenn das FSJ bei einem Volljährigen nur der Überbrückung einer Wartezeit dient, so hat das volljährige Kind für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Anders ist es, wenn das FSJ der Vorbereitung des Studiums, etwa eines Medizinstudiums dient. Dann ist ggf. ein Restunterhaltsanspruch vorhanden. Ob die Analogie Zivildienst und FSJ allerdings tragfähig ist, kann angezweifelt werden. Denn beim Zivildienst handelte es sich um eine Pflicht. Das FSJ ist hingegen eine freiwillige Angelegenheit.
Hinsichtlich des BFD gibt es keine Rechtsprechung. Man wird jedoch die zum FSJ auf den neuen Freiwilligendienst übertragen können. Der Grundsatz lautet also: während des BFD besteht kein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegenüber seinen Eltern.
Ist der Freiwillige hingegen noch Minderjährig, so besteht wegen der nur hälftigen Anrechnung der Eigeneinkünfte auf den Barunterhalt in aller Regel ein Restbedarf und damit ein Unterhaltsanspruch des Kindes.
Anrechnung des Taschengeldes auf den Kindesunterhalt
Wird das Taschengeld auf den Unterhaltsanspruch angerechnet? Wie wir gerade gesehen haben, erfolgt eine Anrechnung des BFD-Taschengeldes bzw. FSJ Taschengeldes auf den Unterhaltsanspruch. Dieser wird oft ausgeschlossen.