Wie erfolgt die Besteuerung hinsichtlich Entlohnung (Taschengeld), Sachbezügen, Vorsorgeaufwendungen und Lohnsteuerabzugsverfahren?
Ein Freiwilliger im BFD bezieht ein Taschengeld, oft freie Unterkunft und Verpflegung, also neben den Geldleistungen auch geldwerte Sachleistungen.
Gem. § 2 Absatz 1 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Die Geld- und Sachbezüge aus dem Bundesfreiwilligendienst sind folglich dem Grundsatz nach steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vgl. § 19 Einkommensteuergesetz, EStG. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug gem. § 38 EStG. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gelten die allgemeinen Regelungen; so etwa hinsichtlich der Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben.
Die Einsatzstelle hat im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes die üblichen Arbeitgeberpflichten zu beachten.
Steuern zahlen – nicht für das Taschengeld
Die Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) werden besteuert – nicht jedoch das Taschengeld. Das Taschengeld ist gem. § 3 Nr. 5. Buchstabe f in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.
Die sonstigen Einnahmen aus der Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes liegen allerdings in aller Regel unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages, so dass die Steuerpflicht der Entgelte und Sachleistungen des Bundesfreiwilligendienstes weder zu steuerlichen Mehreinnahmen beim Bund noch zu einer höheren Steuerlast bei den Freiwilligen führen wird. Lediglich in Einzelfällen wird eine Steuerbelastung erfolgen, wenn Einkünfte aus anderen Erwerbsquellen hinzukommen, so dass das zu versteuernde Einkommen insgesamt oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt.
Die Besteuerung der Entgelte und Sachleistungen im Bundesfreiwilligendienst ist nach Ansicht der Bundesregierung systemimmanent. Im Einkommensteuerrecht gibt es grundsätzlich keine entgeltlich ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit, die gesetzlich vollständig von der Besteuerung freigestellt ist. Die einzigen Ausnahmefälle waren die Pflichtdienste (Wehrpflicht, Zivildienst).
Andere Freiwilligendienste
Die Ausführungen gelten auch für die anderen Freiwilligendienste. Diese sind etwa (vgl.§ 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d EStG) das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) oder das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ).