Sozialversicherung: Träger und Einsatzstellen des FSJ und BFD tragen Beitrag allein

Das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes wird das SGB IV ändern, so Artikel 8 des gleichnamigen Entwurfs.

§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB IV (Viertes Buches Sozialgesetzbuch ) wird danach wie folgt geändert:

Abs. 3:  Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn …

2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass Freiwillige, die ein FSJ, ein FÖJ oder den BFD verrichten, keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Das bedeutet, dass der Träger bzw. die Einsatzstelle des Dienstes die Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung allein tragen muss.

Quelle: Bundesrat, BR-Drucksache 849/10

5 Gedanken zu „Sozialversicherung: Träger und Einsatzstellen des FSJ und BFD tragen Beitrag allein“

  1. hallo, wird ein jugendlicher über 18 Jahre, der bisher (mangels vers.pflichtiger tätigkeit ) privat krankenversichert ist krankenvers.pflichtig bei der gesetzl KV oder zahlt der träger die beiträge an die private kv voll weiter ?
    gruß
    günter

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  2. Hallo,

    ja, es besteht Pflichtversicherung in der gestzl. KV, die priv. KK sollte das Vers.verhältnis ruhend stellen (wie bei den Zivis ehemals). Der Träger kann die Beiträge zur priv. KV nicht übernehmen/leisten.

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  3. hallo,

    welche SV-Beitäge (KV, RV, PV, AV) müssen für einen als BFD-ler weiter beschäftigten Altersrentner von der Einsatzstellen an die für den Teilnehmer zuständige Krankenkasse abgeführt werden?

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