Es gibt eine neue Richtlinie über die Erstattung der Kosten der pädagogischen Begleitung im Bundesfreiwilligendienst. Diese ist zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
Die Neuregelung des Zuschusses für die Kosten der pädagogischen Begleitung wurde erforderlich, weil es neue Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste gibt, die nach § 17 Abs. 3 BFDG zwingend als Richtlinie für den BFD dienen. Zudem wurden die tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Bildungszentren des Bundes neu bewertet.
Die neue Richtlinie gilt, anders als ursprünglich geplant, nur für die BFD-Vereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2012 geschlossen worden sind. Für alle Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2013 geschlossen wurden, gilt die alte Richtlinie weiter. Zur Klarstellung: Die BFD-Vereinbarung ist geschlossen, wenn sie von beiden Parteien, also von der Einsatzstelle und dem Freiwilligen unterzeichnet worden ist.
Der Inhalt der neuen Kostenerstattungsrichtlinie 2013 im BFD stellt sich wie folgt dar:
Die Kostenerstattung für die pädagogische Begleitung bei einem zwölfmonatigen BFD von Freiwilligen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beträgt unverändert,
100 Euro pro Monat.
Für Freiwillige nach Vollendung des 27. Lebensjahres werden bei einem zwölfmonatigen BFD 75 Euro pro Monat erstattet. Für diese Freiwilligen steht normalerweise ein Bildungstag pro Monat zur Verfügung.
Ab dem 13. BFD-Monat beträgt die Erstattung für alle Freiwilligen monatlich 50 Euro.
Der Umfang der im Rahmen der pädagogischen Begleitung gewährten Sachleistung wird ebenfalls eingeschränkt. Zur Sachleistung gehört nun lediglich noch die kostenfreie Nutzung der Bildungszentren des Bundes für das Seminar zur politischen Bildung. Zusätzlich werden allerdings für die Teilnahme an diesem Seminar die Reisekosten im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes
erstattet.
Für Freiwillige, die einen besonderen Förderbedarf haben, werden, wenn ein entsprechendes Konzeptes vorliegt, weiterhin zusätzlich bis zu 100 Euro monatlich im Wege der
Fehlbedarfsfinanzierung gezahlt.
Hervorzuheben ist, dass auch nach der alten, nun noch für eine Übergangszeit weiter geltenden Richtlinie, ein Erstattungsanspruch für Kosten nur in der Höhe besteht, in der die Kosten tatsächlich anfallen. Insbesondere müssen die Kosten der pädagogischen Begleitung der Ü 27-Freiwilligen nachgewiesen werden. Diese werden für die vor dem 1. Januar geschlossenen Vereinbarungen weiterhin mit bis zu 100 Euro erstattet.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Marat Khaydarov 29 Jahre alt aus Usbekistan. Ich habe ein medizinisches Bachelorstudium in Usbekistan absolviert. Ich habe schon in Deutschland als Freiwilliger engagiert. Ich moechte in der Schweiz auch mal als Freiwilliger engagieren.
kann ich bei Ihnen bewerben?
wenn ja, Welche Bewerbungsunterlagen benoetigen Sie von mir?
Vielen Dank im Voraus und beste Gruesse
Marat Khaydarov
aus Usbekistan
Meine 18jährige Tochter macht seit 01.10.13 einen Freiwilligendienst bis Weihnachten in Ghana ( Organisation „Projects Abroad“, über den Bildungsserver gefunden ) und zwar in einem Krankenhaus.
Die Kindergeldstelle hat mir daraufhin das Kindergeld rückwirkend gestrichen.
Ist dies rechtens ??
Hallo, mein Name ist Daniel.
Ich bin 21 Jahre alt und mache gerade meinen Bundesfreiwilligendienst.
Ich muss sagen das ist echt, eine sehr gute Möglichkeit sich beruflich zu orientieren.
Es bockt sich auf jedenfall so ein Jahr zu machen. Es ist gut um auch mal etwas neues auszuprobieren und man kann sich auch noch ein Jahr die Ausbidlungssuche vor sich hinausschieben. Das ist eine Erfahrung wert die jeder machen sollte. Man bekommt auch für seine Arbeit Geld und auf die Seminartage freue ich mich am meisten. Dort lernt man viele Leute kennen und erlebt auchmal was.
Peace Daniel
Sehr Geehrte Damen und Herren.
Ich bin N. S., 32 Jahre alt, aus Usbekistan. Ich bin Arzt von Beruf. Ich habe 2 Toechter. Jetzt arbeite ich als Traumatolog. Ich mochte gern nach Deutschland fahren und mit Ihnen arbeiten.
Haben Sie Moglichkeit, helfen Sie mir bitte. Ich liebe mein Beruf.
Mit freundlichen Gruessen
N. S.