Zuverdienstgrenzen bei Frührentnern und bei Erwerbsminderung
Bei einer Frührente, also einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, gibt es Hinzuverdienstgrenzen. Gleiches gilt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Frührente
Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Form einer Vollrente in Anspruch nimmt, darf nur einen begrenzten Hinzuverdienst haben. Dieser Zuverdienst darf monatlich nicht höher als 400 Euro betragen. Wenn die Zuverdienstgrenze überschritten wird, so fällt die Frührente nicht weg. Es wird jedoch in den meisten Fällen eine niedrigere Teilrente wegen Alters gezahlt, die einen höheren Hinzuverdienst gestattet.
Was fällt alles unter den Hinzuverdienst? Hinzuverdienst sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, egal, welche Form die Einnahmen haben. Auf den Bundesfreiwilligendienst bezogen bedeutet dass, dass nicht nur das Taschengeld als Hinzuverdienst zählt, sondern ebenso die unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung. Sie werden mit dem jeweiligen Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung berücksichtigt.
Erwerbsminderungsrente
Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gibt es weit detaillierte Regelungen. Genaue Auskunft gibt der jeweilige Rentenversicherungsträger. Bei der Aufnahme einer Beschäftigung (vorliegend also des Bundesfreiwilligendienstes) wird durch den Rentenversicherungsträger geprüft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch an sich weiterhin gegeben ist.
Sozialversicherungs-Beiträge für Rentner / Frührentner
Freiwillige, die einen Dienst nach dem BFDG verrichten, unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, also der Versicherungspflicht und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Freiwilligen erhalten auf diese Weise Rentenanwartschaften, egal, ob es sich dabei um „junge“ Freiwillige, Seniorinnen, die noch keine Altersrente beziehen, Altersteilrentenbezieher oder Rentner, die eine volle Altersrente beziehen, handelt. Gleiches gilt für Erwerbsminderungsrentner.
Eine Beitragspflicht entsteht nicht, wenn Freiwillige im Sinne des BFDG eine Altersvollrente beziehen, und zwar unabhängig davon, ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Grund: es liegt Versicherungsfreiheit vor.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Für alle Freiwilligen, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben, müssen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt werden. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente schon vollendet haben, muss ein Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil in die Arbeitslosenversicherung abführen.
Krankenversicherung
Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes sind dem Grundsatz nach in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert. Die Freiwilligen sind dann auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).