Artikel 12 des Gesetzes zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes ändert auch das SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung).
§ 25 Absatz 2 Nr. 3 SGB XI lautet:
(2) Kinder sind versichert: …
3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus, …
Damit besteht eine Familienversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn ein FSJ, FÖJ oder ein BFD geleistet wird, wenn die beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind.
Quelle: Bundesrat, BR-Drucksache 849/10