Geld und zur Vergütung im FSJ und BFD im Jahr 2013

Freiwillige im BFD uns FSJ bekommen ein Taschengeld und darüber hinaus noch weitere geldwerte Zuwendungen.

Höchstbetrag Taschengeld 2013

Ab dem 1. Januar 2013 steigt die Höchstgrenze für das Taschengeld von 336 auf 348 Euro. Die Erhöhung gründet sich darauf, dass das Taschengeld immer 6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Diese ist 2013 angestiegen.

Voraussichtlich werden aber nur diejenigen Freiwilligen in den Genuss der Taschengelderhöhung kommen, deren Einsatz im neuen Jahr 2013 beginnt.  Einen gesetzlichen Anspruch auf den Höchstbetrag und überhaupt auf ein Taschengeld gibt es nicht. Die Höhe legt der Träger fest.

Unentschuldigtes Fernbleiben von der Einsatzstelle

Wenn der Freiwillige im BFD oder FSJ unentschuldigt nicht zum Dienst kommt, hat er keinen
Anspruch auf Zahlung der Geld- und Sachbezüge sowie der Sozialversicherungsbeiträge. Dennoch sind alle Freiwilligen auch in diesem Fall  maximal für einen Monat beitragsfrei sozialversichert.

Fahrpreisermäßigung

Ausbildungstarif: Freiwillige im FSJ oder BFD haben einen gesetzlichen Anspruch, Fahrkarten zum Ausbildungstarif zu erhalten. Diese gesetzliche Regelung  gilt für alle Freiwilligen unabhängig von ihrem Alter.

Ermäßigte BahnCard: Die Deutsche Bahn gibt ihre ermäßigte BahnCard  nur innerhalb der auch sonst bei der DB geltenden Altersgrenzen heraus. Somit können nur Freiwillige bis 25 und ab 60 Jahren hiervon profitieren.

Sachbezugswerte

Im Jahr 2013 ändern sich die Sachbezugswerte. Wenn also  im BFD, FSJ oder FÖJ den Freiwilligen Unterkunft und Verpflegung als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden, gilt ab 2013 der neue Monatswert für Verpflegung in Höhe von 224 Euro und für die Unterkunft in Höhe von 216 Euro.

17 Gedanken zu „Geld und zur Vergütung im FSJ und BFD im Jahr 2013“

  1. Bleibt das Taschengeld im FSJ in Höhe von 348 EUR steuerfrei, wenn ich parallel einen Minijob mit einer Vergütung in Höhe von 300 EUR bei einem anderen Arbeitgeber habe?

    Danke!!!

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  2. Hallo, hab mich bei der Lebenshilfe in Borken NRW beworben und möchte gern bis zum Schulbeginn den Bundesfreiwilligendienst mit behinderten Kindern ausüben. Mir wurde im Gespräch gesagt das keine Vergütung geleistet wird, heißt das das ich die Fahrtkosten selber tragen muß ?
    Ich habe wärend meiner Schulausbildung FS11 bereits 1 Jahrespraktikum in einer Schule für behinderte Kinder absolviert.

    Gibt es vielleicht auch einen Träger der eine Vergütung leistet?

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  3. hallo.

    ich würde gerne den BFD für 1 Jahr zur Überbrückung machen, allerdings lediglich in Flensburg.

    Welche Betriebe gibt es da? kann mir jemand weiterhelfen?

    Lg 🙂

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  4. Hallo Gunni,

    vielleicht hilft dir meine Antwort ja noch weiter:

    Das Gehalt, welches du während deines Freiwilligendienstes bekommst, bleibt steuerfrei, auch wenn du zusätzlich noch einer anderen Tätigkeit nachgehst.

    Wenn die zusätzliche Beschäftigung aber mehr als 450€ beträgt, dann musst du steuern zahlen. Ganz normal also. 🙂

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  5. Hallo ihr Lieben,
    Ich beginne im Sep. ein BufDi an einer Förderschule in Waldbröl (NRW). Ich habe da eine Frage bezüglich der Fahrtkosten. Folgendes: In NRW gibt es ja die VRS Karte, meine Frage nun: Bekomme ich ein Jobticket, wenn ich ein BufDi mache oder welches Busticket? Ist das überhaupt möglich ein solches Jobticket zu beantragen?

    LG Silvana

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  6. Hallo Leute, hab mal eine Frage;

    ich habe mich zum 1.7. zum BFD beworden, muss dazu aber täglich ca. 50 km mit dem Auto fahren. Ich bekomme Harz 4 und die 175 € anrechnungsfreies Taschengeld gehen dann ja zu 75 % für Sprit drauf. Ich bekomme für eine 35 Stunden Woche insgesamt 330 €. Weß jemand ob ich meien Farhtkosten dann auch noch zum vollen Wert abrechnen kann?

    Vielen Dank für Eure Mühe

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  7. Hallo zusammen,
    ich bin seit Januar 13 als Bundesfreiwillige tätig, bekomme aufstockend ALG II und frage mich was es für einen Sinn macht, eine Erhöhung des Freibetrages als Beitrag zur Stärkung des Ehrenamtes um 25,00 Euro (schön hätte mich sehr gefreut) und gleichzeitig die Streichung der Werbekostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro vom Jobcenter!?So daß ich jetzt jeden Monat 5 Euro weniger auf dem Konto habe. Ist denn das alles richtig?

    Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird mir denn jetzt der Pauschalbetrag gestrichen?

    LG Kama

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  8. Ich hatte den BFD im Klinikum 2012/2013 gemacht,als ich Harz 4 bezogen hatte. Für die Fahrtkosten (€ 70,- / mon. ) musste ich selber aufkommen. Das Amt hat mir das nicht erstattet. Nun lese ich,das er doch erstattet wird.
    Was kann ich jetzt tun? Soll ich es so hin nehmen,oder kann ich das noch zurück fordern?

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  9. WIE BITTE? 300€? Das muss doch nen Scherz sein.. die wollen dass ich 35h die Woche Arbeit verrichte FÜR 300 LÄPPISCHE €? Das reicht nicht mal für mein wöchentlichen Bierkonsum .. haha.. NEIN! WARTET! … BAHAHAHAHA! …vergesst es! Schlimmer wie bei Lidl an der Kasse zu stehen oder im KiK die Socken aus der Anprobe zu sortieren.

    Ganz einfach und wie Forrest Gump es schon sagte:
    Dumm ist der der dieses tuut!

    Lächerlich. Einfach nur lächerlich. Das ist nicht mal mehr Lohndumping. Das ist … es gibt kein Wort dafür.

    Tja. Ich gehe irgendwas anderes machen. NIEMALS FSJ.

    Kinder, seid nicht dumm –

    300€…. krass… 🙁

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  10. …Du machst es Dir wirklich etwas zu leicht. Ein bischen Einsatz und Selbsthllfe, dann klappt das wie geschnitten Brot. Ärmel hoch krempeln!

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  11. Also.

    Ich habe meinen BFD im Altenheim abgeleistet, und dieser endet bald.

    Für Menschen die einfach mal was neues ausprobieren wollen, oder eine Auszeit brauchen ist das genau das richtige 🙂

    Ich selbst kann es nur empfehlen.
    Auch wenn man mehr oder weniger als volle Arbeitskraft eingeplant wird…..wozu der BFD ja garnicht gedacht ist.

    Aber auch daran gewöhnt man sich.

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  12. Ich habe folgende Frage:
    Mein Sohn absolviert ein fsj und soll monatlich 50,-€ Miete für die Unterkunft zahlen. Iat diws eigentlich rechtens, wenn es doch an anderer Stelle heißt, das Freiwillige Anspruch auf kostenlose Unterkunft haben.

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  13. § 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge

    3.von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
    a)
    ein Betrag in Höhe von 15,33 Euro monatlich als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen nach § 3,
    b)
    zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,
    soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

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