Im FSJ und BFD gesetzlich krankenversichert

Das SGB V (Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Krankenversicherung)  wird durch Art 9 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes wie folgt geändert:

§ 7 Absatz 1 Satz 1 SGB V wird wie folgt gefasst:

(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung …

2.nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

3. nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz

Damit wird verdeutlicht, dass eine Tätigkeit innerhalb des FSJ, FÖJ oder BFD trotz des geringen Entgelts (Taschengeld) der gesetzlichen Krankenversicherung unterfällt. Es liegt eine Pflichtversicherung vor.

§ 10 Absatz 2 Nummer 3 SGB V lautet wie folgt:

(2) Kinder sind versichert …

3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,…

Es wird klargestellt, dass Kinder, die ein Freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, bis zum Alter von einschließlich 24 Jahren in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind.

Quelle: Bundesrat, BR-Drucksache 849/10

19 Gedanken zu „Im FSJ und BFD gesetzlich krankenversichert“

  1. Ich bin Rentnerin (Regelaltersrente). Ich würde gerne im Bundesfreiwilligendienst arbeiten.
    Ich wäre dann in der gesetzlichen Krankenversicherung?! Und würde dann , bei Beendigung
    des BFdienstes diese gesetzliche Krankenkasse bestehen bleiben für mich?
    Ich bin examinierte Krankenschwester und könnte im Gesundheitswesen einegesetzt werden .
    freundliche Grüße

    Antworten
  2. @ Klaus

    ja du hast recht, ich habe vorhin mit soner tante telefoniert und die hat mir auch gesagt dass ich mich selbst versichern muss , dass das halt nicht über meine eltern geht =)#

    lg

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  3. Oben hat jemand geschrieben: „FSJ und BFD schließt eine Familienversicherung aus.“

    Wer die Seite oben ganz liest, merkt, dass das einfach nicht stimmt. Für Kinder bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres gilt eine Ausnahmeregelung von der allgemeinen Regel, nach der FSJ, FÖJ und BFG der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen.

    Das ist allerdings auch den Versicherungen noch nicht ganz klar. Ich diskutiere genau diesen Punkt gerade als Vater eines 16-jährigen BuFDis mit meiner gesetzlichen Krankenkasse.

    Sebastian

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  4. Ich finde das so geil. In meinem Bekanntenkreis nutzen viele Selbstständige diesen Trick um nachdem sie 55Jahr alt sind in die gesetzliche zurück zu kommen.

    Ich frage mich aus welchem Grund diese Politiker noch ihre existenzberechtigung haben.

    da zahlt ein Arzt Jahrzehntelang in die private ein, Spart ein Vermögen und dann, wenns richtig teuer wird gehts übers FSJ in die gesetzliche zurück.

    Aus meiner Sicht gehören die Politiker verklagt wegen veruntreuung.

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  5. Hallo!

    Meine Tochter beginnt in einer Woche ein Freiwilliges Soziales Jahr. Auch sie soll sich eigenständig versichern.

    Muss sie das jetzt oder geht es weiterhin über die Familienversicherung. Ich steige da nicht hinter und weiß, wenn sie sich selbständig versichern muss auch nicht, wozu ich ihr raten sollte.

    Gibt es da schon Ergebnisse?

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  6. Nicht familienversichert im FSJ.

    Familienversicherung in der GKV

    Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2012: 375,- Euro monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400,– Euro monatlich. Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 10 SGB V).

    Da für die Dauer des Engagements im BFD
    oder FSJ bzw. FÖJ eine Versicherungspflicht in der GKV besteht, ist die Familienversicherung für diese Dauer ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

    Im Anschluss an das Engagement im BFD oder FSJ bzw. FÖJ kann die Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres fortgeführt werden, wenn sich die Kinder in Schul- oder Berufsausbildung befinden und auch die übrigen Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung erfüllt werden (s.o.). Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch den BFD oder FSJ bzw. FÖJ unterbrochen oder verzögert, besteht die Familienversicherung für Zeiten ab dem 01.07.2011 auch für einen der Dauer des Freiwilligendienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens aber 12 Monate, über das 25. Lebensjahr hinaus.

    ————-Quelle
    http:/www.bmg.bund.de/krankenversicherung/versicherte/freiwillige-im-bundesfreiwilligendienst.html
    ——————-

    Das kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Bei geringfügigem Einkommen ja, aber bei Freiwilligem Dienst nein. Was macht das denn für einen Sinn?

    Fragende Grüße, Manuela Schmid

    Antworten
  7. Interessant, dass Selbstständige ab 55 diesen „Trick“ auch nutzen können, um in die gesetzliche zurück zu kommen. Daran hätte ich nie gedacht. Gilt/Geht das immer noch? Oder wurde bereits ein Riegel davor geschoben?

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  8. Im Fsj ist man bis zum vollendeten 25ten Lebensjahr familienversichert.

    Siehe 10 (2) Satz 3 SGB V

    (2) Kinder sind versichert
    1.
    bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
    2.
    bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
    3.
    bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
    4.
    ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

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  9. p.s.

    Das heißt:
    Die Angabe des BMG ist faktisch belegbar und daher einklagbar falsch.

    Die Frage, ob diese Aussage wissentlich falsch veröffentlicht wird, halte
    ich für hinterfragenswert.

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  10. Meine Tochter ist, wie ich, privat krankenversichert und beihilfeberechtigt. Nach dem Abitur beginnt sie bald ein FSJ.
    1. Wird sie nun automatisch gesetzlich krankenversichert?
    2. Hat sie ein Wahlrecht?

    Vielen Dank!

    Antworten
  11. Hallo,

    ich mache jetzt ein fsj und ich blicke nicht mehr durch was die Versicherung angeht..
    also, ich bin nicht familienversichert weil meine mutter nicht in deutschland wohnt und mein vater im letzten jahr verstorben ist. allerding bin ich aus irgendeinem grund bis januar weiter versichert gewesen. Nur habe ich jetzt einen anruf bekommen, ich sei seit januar freiwillig versichert und habe somit um die 700 euro noch offen bei denen…
    ich hab ihr gesagt dass ich ein fsj mache und ob es dafür nich eine regelung gäbe und sie konnte mir nichts dazu sagen.
    Sie meinte lediglich, dass ich mich um meine halbwaisenrente kümmern soll und dann läuft es mit der versicherung automatisch. jetzt habe ich von der rentenversicherung gesagt bekommen, dass mir die halbwaisenrente in einem fsj nicht zusteht.
    ich weiß beim besten willen nicht weiter.

    und ich muss es morgen unbedingt klären. ich hoffe ich bekomme hier schnelle und hilfreiche rückmeldung. ich wäre euch sehr sehr dankbar!!

    achso und ich bin übrigens 22.

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  12. Hallo,

    alle Leute die behaupten, dass man während dem FSJ/BFD familienversichert ist, erzählen BULLSHIT! Wenn man keine Ahnung von Gesetzen hat, sollte man sich lieber nicht melden.

    Personen, die sich im Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Jugendfreiwilligendienst (als freiwilliges soziales Jahr – FSJ – oder freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ) engagieren, unterliegen grundsätzlich ebenfalls der Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

    Die Versicherungspflicht in der GKV besteht auch dann, wenn die Beschäftigung geringfügig ist, also das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V).

    In den meisten Fällen übernimmt die Einrichtung die Kosten!

    Antworten
  13. Hallo, unsere Tochter(18 Jahre) hatte von September 15 bis August 16 ein FSJ gemacht und war in dieser Zeit pflichtversichert (ca.330€ pro Monat). Im Juni 2016 hatte sie einen Krankenhausaufenthalt und sollte dafür 80€ Zuzahlung leisten. Ein Antrag auf Befreiung wurde von der GKV mit der Begründung abgelehnt da sie ja Familienversichert sei. Daraufhin haben wir noch mal mit unsere KK telefoniert und man sagte uns dass wir einen neuen Antrag stellen sollen worin der Verdienst unserer Tochter für 01-08/2016 und unserer von 09-10/2016 angegeben werden muss. Davon werden dann die Freibeträge abgezogen.
    Was stimmt denn da nun und kann sie mit der Befreiung rechnen?

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  14. Hallo,

    das ist irritierend.

    Wann gilt dann dieser gut lesbare Paragraph für ein FSJ?

    Siehe 10 (2) Satz 3 SGB V

    3.
    bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten

    Antworten
  15. Meine Tochter hat nach dem Abitur ein FSJ gemacht. Danach ein Medizin Studium. Als sie 25 wurde, musste ich sie privat für 180€ im Monat versichern, da sie wegen dem Alter aus der Beihilfe rausgeflogen ist. Somit habe ich die nächsten Monate jeweils 180€ für ihre KV bezahlt, bis zum Ende des Studiums und dem Beginn ihrer Arbeit.
    Hätte sie kein FSJ gemacht, so wäre sie ein Jahr früher mit dem Studium fertig gewesen und hätte nicht jeden Monat 180€ bezahlten müssen um sie privat zu versichern. Das ist ein grobe Benachteiligung für Kinder von Beamten, die über Beihilfe und Private mitversichert sind.

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  16. Hallo,
    genau diese Thematik wird unseren Sohn nun auch treffen.
    Was soll diese Aussage, dass die Zeit der Familienversicherung um die Zeit des FSJ verlängert werden kann, wenn dem nicht so ist?
    Alles sehr ärgerlich, irritierend und eine klare Benachteiligung

    Antworten

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