Das von der Bundesregierung im Jahr 2011 geplante Gesetz zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes sieht in seinem Artikel 6 eine Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vor. So soll es zukünftig einen § 2 Absatz 1 Nr. 8 a geben. Danach ist dann das örtliche Arbeitsgericht ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen auf der einen Seite dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und den Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz auf der anderen Seite. (Quelle Bundesrat: BR-Drucksache 849/10)
Diese Ergänzung ist konsequent und notwendig, da der BFD kein Arbeitsverhältnis begründet, dennoch arbeitsrechtliche Vorschriften zu Anwendung kommen. Es liegt deshalb nahe, dass für Streitigkeiten zwischen Freiwillen und den „Quasi-Arbeitgebern“ das Arbeitsgericht zuständig sein soll.
Für das FSJ und FÖJ besteht eine derartige Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen schon. § 2 Nr. 8 ArbGG besagt, dass die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.