In den gegenwärtigen Zeiten, in denen immer mehr Flüchtlinge nach Deutschland kommen stellt sich immer öfter die Frage, ob Ausländer am Bundesfreiwilligendienst (BFD) teilnehmen dürfen.
Die Antwort lautet: Ja.
Voraussetzungen
Allerdings sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.
Nach der Begründung des Gesetzgebers zu § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG, BTDrs. 17/4803, S. 14) können auch „Ausländer am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen
– Aufenthaltstitel verfügen,
– der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).“
Ausländer mit Duldung (§ 60a AufenthG) oder Gestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG)
Gefragt wird von vielen Einrichtungen und Trägern des BFD, ob auch Ausländer mit Duldung (§ 60a AufenthG) oder Gestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG) am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen können?
Und: Nach welcher Zeit des gestatteten bzw. geduldeten Aufenthalts ist eine Teilnahme am BFD zulässig?
Die Fragen lassen sich wie folgt beantworten:
Ja, Ausländer mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Weder durch das Bundesfreiwilligendienstgesetz noch durch aufenthalts- oder beschäftigungsrechtliche Regelungen sind diese Personen davon ausgeschlossen. Es gelten jedoch Einschränkungen bzw. besondere Voraussetzungen, die nachfolgend dargestellt werden.
Ausländern mit einer Aufenthaltsgestattung kann sowohl die zustimmungspflichtige als auch die zustimmungsfreie Beschäftigung frühestens nach 3 Monaten gestattetem Aufenthalt erlaubt werden (§ 61 Abs. 2 AsylVfG).
Diese 3-Monats-Frist gilt auch für geduldete Ausländer. Auch wenn § 1 BeschVerfV nicht ausdrücklich eine 3-monatige Wartezeit vorsieht, kann aus der der Wartefrist nach § 10 BeschVerfV zugrunde liegenden Motivation, den Arbeitsmarkt vor eine Überflutung zu schützen, einer sofortigen Beschäftigungsmöglichkeit auch nach illegaler Einreise geschlossen werden, dass diese dreimonatige Wartezeit auch auf zustimmungsfreie Beschäftigungen Anwendung findet. Diese berücksichtigt die Ausländerbehörde im Rahmen des ihr in § 1 BeschVerfV eingeräumten Ermessens.
Bei der Ermessensentscheidung können auch Gründe berücksichtigt werden, die nach § 11 BeschVerfV zu einer Versagung der Erlaubnis führen.
Spezielle Aufenthaltserlaubnis für den BFD möglich
Nach der Begründung zu § 2 des BFDG kann „Freiwilligen aus dem Ausland grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG erteilt werden.“
In diesen Fällen ist die Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 18 AufenthG) dadurch gewährleistet ist, dass der Freiwillige ein Taschengeld von bis zu 363 Euro im Monat sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung erhält und auf Kosten der Einsatzstelle in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert wird. Weitere Nachweise hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts sind nicht erforderlich, insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Einsatzstelle eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgibt.
Dauer des BFD für Asylberwerber und Flüchtlinge
Für welchen Zeitraum darf der Bundesfreiwilligendienst durch einen Asylbewerber oder Flüchtling ausgeübt werden?
Der Bundesfreiwilligendienst dauert in der Regel 12 Monate, höchstens 18 Monate
und kann ausnahmsweise auf bis zu 24 Monate verlängert werden, s. §§ 2 Nr. 3,
3 Abs. 2 BFDG).
Eine zeitliche Begrenzung des Bundesfreiwilligendienstes für Freiwillige aus dem
Ausland besteht gegenwärtig nicht. Sie können den BFD also bis maximal 24 Monate ausüben.
Da aber die Regelzeit 12 Monate beträgt, werden die erforderlichen Aufenthaltstitel zunächst für diesen Zeitraum erteilt. Für die darüber hinausgehend Zeit wird vom Antragsteller eine Begründung erwartet, die ein Abweichen vom Regelzeitraum rechtfertigt.
FSJ / FÖJ
Die obigen Ausführungen gelten auch für die Teilnahme von Ausländern, Flüchtlingen und Asylbwerbern an einem FSJ oder FÖJ. Selbstverständlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen beachtet werden, wie Altersgrenze usw.
Dann gibt es ja hoffentlich bald keinen Mangel mehr an Bewerbern im Bundesfreiwilligendienst.
Ich finde das gut! Das ist doch dann der Anfang einer gelungenen Integration.
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Welcome-Group hat Fragen zum möglichen Einsatz von Flüchtlingen im „Bufdi“ und beim „FSJ“.
Welche Vorraussetzungen müssen die Flüchtlinge erfüllen um im „Bufdi“ und im „FSJ“aktiv werden zu können?
Was dürfen Flüchtlinge machen im „Bufdi“ und im „FSJ“und was bekommen Flüchtlinge hierfür?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo
ich habe einen Aufenthaltstitel aber möchte eines Soziales Jahr im Ausland machen. Darf ich das überhaupt?
Warum werden Flüchtlinge nicht generell verpflichtend zum Bundesfreiwilligendienst eingezogen? Sie würden sich nützlich fühlen, viele wollen ja auch arbeiten, und diese extrem vielen freien Stellen würden sofort sinnvoll ausgefüllt sein.