Inwiefern hält die Bundesregierung die Anwendung des Trägerprinzips auch im Bundesfreiwilligendienst für sinnvoll und praktikabel)?
Dies wollte die Linksfraktion im Bundestag im Rahmen eine Kleinen Anfrage wissen. Die Regierung antwortete wie folgt (Quelle: BT-DS 18/4302):
„Das Bundesfreiwilligendienstgesetz sieht grundsätzlich die Möglichkeit des Trägerprinzips vor. Dies wird auch von den verbandlichen Zentralstellen im Bundesfreiwilligendienst praktiziert. Darüber hinaus sieht § 7 Absatz 2 BFDG ausdrücklich auch die Ausnahme von diesem Trägerprinzip vor zugunsten derjenigen Einsatzstellen und Träger, die keinem bundeszentralen Träger angehören, um auch diesen einen neuen Zugang zur Bundesförderung zu eröffnen.
Dabei handelt es sich um Gebietskörperschaften sowie um Träger der Jugendfreiwilligendienste, die von den Ländern anerkannt worden sind (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 JFDG). Auch diese sollen an der weiteren Entwicklung partizipieren können, können oder wollen aber nicht an die bestehenden Zentralstellen der Jugendfreiwilligendienste angegliedert werden. Insbesondere können die bestehenden Zentralstellen nicht verpflichtet werden, alle von den Ländern anerkannten Träger aufzunehmen. Der Bundesrat hat dem BFDG am 15. April 2011 unter Verzicht auf einen Antrag nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt. Seitens dieser Einsatzstellen und kleinen Träger besteht bisher nur Zustimmung zu diesem Verfahren, sodass für eine Änderung keine Notwendigkeit gesehen wird.“